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Der Richtervertrauensmann des DWZRV hat im vergangenen Jahr einen als wegweisend für die Richterschaft gedachten  „Kommentar“ des Azawakh-Standards vorgelegt.  Zu diesem Text gibt es eine besondere Entstehungsgeschichte, die im Internet nachzulesen ist (www.arbeitskreis-azawakh.com). Ein Ergebnis der damaligen Erörterungen war die Zusage, Herrn Fischers persönliche Standardausdeutung bei der nächsten Richtertagung  zur Diskussion zu stellen.

Wir geben nachfolgend Herrn Fischers Ausarbeitung >Grenzen bei der Auslegung des Azawakh-Standards<. in jenen Abschnitten wieder, die zu kritischen Anmerkungen besonders einladen. Dort angefügt  sind Stellungnahmen von Züchtern, Besitzern und Freunden der Rasse.

*******


> Jeder Richter ist verpflichtet, sich bei der Bewertung von Hunden ausschließlich an die Vorgaben des gültigen FCI-Standards der entsprechenden Rasse zu  halten. Er darf nicht nach seinen eigenen Vorstellungen und / oder seinem eigenen Gutdünken konträr dazu handeln.

Nun sind Standards nicht in allen Detailbeschreibungen absolut präzise. Das trifft auch für die Rassekennzeichen des Azawakhs zu, im Rahmen derer unter anderem die Ausdehnung der Weißzeichnung nicht eindeutig spezifiziert ist. So ist es Aufgabe der Richter, diesen Bereich mit viel Fingerspitzengefühl einzuschätzen. Man sollte die Diskussion jedoch niemals nur auf die Problematik des Haarkleides in punkto Farbe und Abzeichen allein beschränken, da, um der geringen Population der Rasse Rechnung zu tragen, Standardforderungen auf geeignete Art und Weise und insgesamt relativ großzügig interpretiert werden müssen. <

Der obige Text berührt grundsätzliche Probleme des organisierten Hundewesens. Herr Fischer macht sich den Umgang mit ihnen zu leicht. So verlangen u.a. die folgenden Fragen eine Selbstverständigung innerhalb der DWZRV-Richterschaft:

Wo verläuft die Grenze zwischen der offenbar notwendigen „Interpretation“ der FCI-Rassebeschreibung durch den Richter und einer dem Standard „konträren“ (d.h. zu ihm im Widerspruch stehenden) Fallentscheidung? Welche Funktionsträger oder welche Gremien erheben den Anspruch, über die allfällige „Grenzüberschreitung“ durch einen Richter zu urteilen und sie möglicherweise mit Strafmassnahmen zu belegen? Dass einzelne Standards sachlich unhaltbare bzw. rasseschädliche Vorgaben enthalten, liegt heutzutage auf der Hand. Ist ein Richter entgegen persönlicher Erkenntnis verpflichtet, solche Bestimmungen weiterhin in die Praxis umzusetzen? Oder ist er aufgrund eigener kynologischer Verantwortung sogar gehalten, von Fall zu Fall auch „standardkonträre“ Entscheidungen zu treffen, um Korrekturen in den   FCI-Rassebeschreibungen voranzubringen?  Der Weg zur Zulassung der Stromung bei Azawakhs war hierfür ein Beispiel.

> Wesentliche anatomische Forderungen sind dabei stets von vorrangiger Bedeutung.                                         
Ich darf einige davon auflisten und beginne mit den Proportionen:

Ø      Körperlänge : Widerristhöhe = 9 : 10 bei Rüden, Hündinnen können etwas länger sein (muss nicht kommentiert werden)

Ø      Brusttiefe : Widerristhöhe = etwa 4 : 10 - Bei einem Rüden mit einer Widerristhöhe von 70 cm sollte die Brust nur etwa 28 cm tief sein, also keinesfalls bis zu den Ellenbogen hinabreichen

Ø      Vorbrust und Brust nicht sehr breit - richtig im Hinblick auf den Typus eines leichten, sehr eleganten Hundes. <

Fischers Wunsch nach einer „nicht sehr breit(en)“ Brust und Vorbrust übernimmt die vage Vorgabe des Standardtexts, verbindet sie aber freihändig mit dem Typ eines „sehr eleganten Hundes“.  Der funktionale anatomische Zusammenhang von Frontproportion, Stellung der Vorderläufe, zunehmend auftretender Vorhandschwäche  und insgesamt also der Leistungsfähigkeit des Bewegungsapparats bleibt ebenso unberücksichtigt wie die zu beachtende natürliche Harmonie von  Brustmaßen  und physischer Gesamterscheinung. Der Fischer-Text leistet  dem Missverständnis Vorschub, dass Schmalbrüstigkeit an sich ein  eigengewichtiges  Merkmal von „Eleganz“ sei. Diese korrespondiert mit dem von Richtern häufig unreflektiert herangezogenen Begriff des „Adels“, dessen modische Beliebigkeit bereits von Emil Hauck problematisiert worden ist:   
„Der Begriff Adel im Sinne einer Erscheinung, die durch bestimmte verfeinerte Formen auffällt, ist von den Hippologen in die Tierzucht eingeführt und oft und meist vergeblich näher bestimmt worden. Er deckt sich nicht mit dem der Schönheit, obwohl Schönheit ein Haupterfordernis des Adels ist. Den Adel macht aber nicht nur die Form, der Linienfluss, die Schönheit, sondern vor allem die Haltung und das Wesen, Lebhaftigkeit ohne Aufdringlichkeit, Mut ohne Wildheit, zurückhaltende Freundlichkeit.

Ist schon beim Pferd, bei dem die Form- und Wesensunterschiede geradezu zur Scheidung in edle und gemeine Pferde geführt haben, der Begriff Adel vielfach irrig lediglich auf Schlankheit und Zierlichkeit eingeschränkt worden, so gilt dies leider für den Hund noch mehr. Das Windige, Überzarte, Überfeinerte ist aber nicht Adel, sondern Überbildung.
Unter Überbildung versteht man die Überfeinerung einzelner Merkmale, so dass der Bau an Ebenmaß verliert. Ob die Abweichung von der Durchschnittsform als Entartung oder bloß als Ausartung zu deuten ist, muss im Zusammenhalt mit der Lebenstüchtigkeit entschieden werden.
Am häufigsten zeigen sich der Kopf, die Haut und das Haar übermäßig verfeinert. Der Begriff Überzüchtung verschwimmt mit dem der besprochenen Überbildung. Die Grenzen sind unklar. Man könnte ihn vielleicht weiter fassen und mit ihm die durch einseitig auf Schönheit oder Eigenart bedachte Zuchtwahl auftretenden Bau- und Wesensschädigung zusammenfassen. Das Gepräge ist da, der innere Wert aber fehlt.“


Zitate aus Dr.Dr. Emil Hauck, Die Beurteilung des Hundes. Hrsg. vom Österreichischen Kynologenverband, 2.Aufl. 1954, S. 27 - 30. Die Hauckschen Anleitungen gelten  im DWZRV als Bestandteil der Richterausbildung und -prüfung.) 

 > Ø   Schädelbreite: Kopflänge = 4 :10 - Ein Azawakh hat im statistischen Mittel eine Kopflänge von 23 cm, insofern sollte die Kopfbreite 10-11 cm nicht überschreiten (ideal bei 23 cm Kopflänge sind   9,2 cm).
Mein Tipp: 9-12 cm entsprechen der Handbreite eines „Durchschnittmenschen“. Hiermit kann man bei vorsichtigem Vorgehen in ausreichend präziser Art die Schädelbreite überprüfen. Dieses gilt in ähnlicher Weise auch für eine Überprüfung von Fang- und Kopflänge. Üblicherweise beträgt der Abstand von der Daumenspitze bis zur Spitze des kleinen Fingers der gleichen Hand eines Menschen auseinandergespreizt ca.19 bis 22 cm. Hiermit ist in ausreichend genauer Weise eine Überprüfung dieser Vorgaben durch einen Richter möglich.  Mit diesen beiden Messhilfen kann ohne viel Aufhebens und nur so zur Sicherheit die  Hand als "Messband" für eine einfache Überprüfung" dienen. <


Hier ist vorweg eine eher amüsante Fehlleistung in Herrn Fischers „Handreichungen“ festzuhalten.

 Laut DIN-Tabelle entspricht eine Handbreite von etwa 12 Zentimetern der Handschuhgröße 9. Dies ist bekanntlich kein „Durchschnittsformat“, schon gar nicht bei Richterinnen, die in der Regel  die Damengrößen 6 – 7  ihr Eigen nennen dürften. Stimmt ein derartiges Handmaß mit der so „überprüften“ Schädelbreite überein, ergibt sich bestenfalls eine Relation 3:10. Herrn Fischers Messanleitung begünstigt also unter Umständen jenen Typus, den Hauck unter dem Stichwort Überbildung als „windig“, „überzart“ und „überfeinert“ problematisiert.
Das Verhältnis Schädelbreite : Kopflänge mit 4 : 10 gibt die Roussel-Messungen an afrikastämmigen Azawakhs aus den 70-er Jahren wieder. Ein 2010 erhobenes Kontrollsample von 4 Rüden und 7 Hündinnen aus der derzeitigen Importgeneration bestätigt diese Werte:


GeschlechtImportAlterGröße: cmSchädelbreite cm Kopflänge cm Verhältnis: 4,0 :10
RüdeAz.Imp.05Ø 658,521,53,9 : 10
RüdeAz.Imp.03Ø 657,5223,4 : 10
RüdeAz.Imp.03Ø 658223,6 : 10
RüdeAz.Imp.01,5Ø 659233,9 : 10
RüdeAz.Imp.03Ø 658,522,53,7 : 10
RüdeAz.Imp.02Ø 6511,5254,6  : 10
HündinAz.Imp.02Ø 608,3204,1: 10
HündinAz.Imp.0?Ø 607,820,53,8 : 10
HündinAz.Imp.02Ø 608,320,54,0 : 10
HündinAz.Imp.02Ø 607,9213,7 : 10
HündinAz.Imp.03Ø 608,220,34,0 : 10
HündinAz.Imp.02Ø 608,522,23,8 : 10

© Elisabeth Naumann

In Show-Beurteilungen der oben untersuchten Hunde  wird nicht selten trotz der bei ihnen also zutreffenden Standardvorgaben der Schädel als zu substanzvoll beschrieben. Grund hierfür sind zum einen persönliche Typus-Vorlieben einzelner Richter, zum anderen die Gewöhnung an das Bild der bis in die 90er Jahre das Ausstellungswesen  dominierenden  europäischen Engzuchtexemplare.  Diesen subjektiven Faktor hat schon Emil Hauck auf den Punkt gebracht: „Während die beim Hund vorkommenden Farben von den meisten Menschen kaum anders gewertet werden, als die gleichen Farben an anderen Tieren oder Gegenständen, spielt der Geschmack bei den Formen schon eine recht große Rolle. Hier stört oder fördert die Gewöhnung das Werturteil. Die Wirkung der Gewöhnung auszuschalten, ist sehr schwer und erfordert einen hohen Grad geistiger Entwicklung. Deshalb gibt es so wenig gute Allgemeinrichter, ja Richter überhaupt. Nur die Vertiefung in die Mannigfaltigkeit innerhalb der Rasse und der sorgsame Vergleich der Formen vieler Rassen kann den Blick weiten“ (S. 27). 

 Auch Richter haben das Recht auf persönlichen Geschmack. Nicht  akzeptabel ist aber die verfehlte Einschätzung standardkorrekter Maße, wenn dabei  die Unkenntnis von anatomischen Parametern eine Rolle spielt. Dieser Mangel scheint weit verbreitet. Er äußert sich u.a. in der Unfähigkeit, zwischen Kopfbreite, Jochbogenbreite und der im Standard aufgeführten Schädelbreite zu unterscheiden. Die folgende Demonstration benutzt das 2003 aufgefundene Skelett eines Azawakh-Rüden, der von  Teilnehmern an den damaligen Feldforschungen bereits zu dessen Lebzeiten registriert worden war.


© Elisabeth Naumann

© Elisabeth Naumann
Der Schädel in Aufsicht. Die Jochbogenbreite ohne Muskel-und Hautgewebe beträgt 10,7 cm

© Elisabeth Naumann
.....und von der Seite

© Elisabeth Naumann
Bild zeigt den gesamten Kopf in Aufsicht. Die optische Wahrnehmung oder eine Messung der Schädelbreite orientiert sich an der Weite der Schädelkapsel

Ein nota bene: Angesichts der heutzutage unter europäischen Nachzuchten häufiger zu beobachtenden Schwäche des Unterkiefers  hätte es bei der Abhandlung der Kopfpartie  nahegelegen, auch in dieser Hinsicht den Richtern Bewertungsmaßstäbe anzubieten. 

 Eine Beschäftigung mit den weiteren Richterhilfen des Fischer-Kommentars bringt keinen Erkenntnisgewinn. Sie enthalten neben Wiederholungen unbestreitbarer Standardprämissen und der Erklärung von  Wertnoten unter Verwendung üblicher Leerformeln („Idealbild der Rasse“, „ausgezeichnete Verfassung“, „große Klasse“, „überlegene Eigenschaften“ und so weiter und so fort)  willkürliche Interpretationen der im Standard enthaltenen Farb- und Zeichnungsvorschriften, so etwa in Bezug auf die nach persönlichem Erachten von Herrn Fischer noch zulässige oder bereits zu „ahndende“ Lokalisierung und Ausdehnung weißer Abzeichen. Hierzu ist als Antwort auf die vom gegenwärtigen DWZRV-Vorstand  ausgelöste  „Farben-Kampagne“ alles an inhaltlichen Argumenten  mehr als einmal gesagt und auf Dauer zu Papier gebracht worden (vgl. u.a. >Der Fall Weiss. Eine Denkschrift<.. 2. Auflage 2005, 76 Seiten).  Ein Punkt in Fischers Ausführungen über Farben und Zeichnungen scheint allerdings neu zu sein und verdient Aufmerksamkeit:        

> Ø    Lohfarben, alle Farbnuancen vom hellen Sandfarben bis zum dunklen Fauve sind zulässig, schwarze Stromung ist zugelassen. Es gibt eine lebhafte Diskussion darüber, ob gestromte Hunde den nicht gestromten Rassevertretern gleichgestellt sind. Ich halte eine solche Interpretation für richtig.<

 Hier fragt sich der Leser, in welchem Umfeld  der züchterische Wert von gestromten Azawakhs so lebhaft in Frage gestellt wird, dass es dem Autor wichtig erscheint, die Richterschaft auf dieses angebliche Problem aufmerksam zu machen. Man wird aus dem letzten Satz schließen können, dass Herr Fischer als ehemaliger FCI-Amtsträger die Aufnahme der schwarzen Stromung in die Rassebeschreibung  akzeptiert,  ihre Ablehnung aber trotzdem für diskussionsfähig hält. Auch dies verortet den Richtervertrauensmann als  Parteigänger eines züchterischen  „Lagers“ innerhalb des DWZRV.   

 Aus kynologischer Sicht ist die Auseinandersetzung über „zulässige“ Farben und Zeichnungen des Azawakhs ein Streit um des Kaisers Bart. Die im Genom der Rasse angelegte Vielfältigkeit beugt sich trotz rigider Engzucht nicht irgendeinem willkürlich gewählten  Liebhaberziel. Die Klippschulrechnung „Rot mal Rot erzeugt Rot, und das in alle Ewigkeit“ hat gegenüber der komplexen Farbgenetik keine Chance  -  dies verdeutlicht auch die jüngere Entwicklung in Frankreich. Zur Wahrung des äußeren Scheins kann das >Hundewesen<. den Erbgesetzen der  Natur mit zwei Strategien scheinbares  Paroli bieten: Mit der Ausmerze „fehlfarbener“ Neugeborener durch die Züchter oder durch die Verdrängung  solcher Rassevertreter aus der Zuchtpopulation mittels Bewertungs- und Körvorschriften der Vereine. Ihr Vollzug  hat zu der heutigen Ahnenverlust- und Erbdefektmisere der Rassehundezucht beigetragen.

Die FCI wird aus Gründen der Selbsterhaltung unter dem Druck von wissenschaftlicher Erkenntnis  und populärem Tierschutzgedanken irgendwann und Schritt für Schritt gezwungen sein, sich von biologisch unhaltbaren und heute rasseschädigend wirkenden Teilen ihrer  Standardtexte zu verabschieden. Die dafür benötigte Zeitspanne dürfte aber bei sogenannten Minderheitsrassen wie dem Azawakh ausreichen, mit einer starrsinnig praktizierte Einengung der Zuchtpopulation eine noch vorhandene Heterozygotie zu ruinieren und so den genetischen Kollaps einzuleiten.

Auch Herr Fischer hat diese Gefährdung dankenswerter Weise mit im Blick, wenn er angesichts geringer Populationszahlen  einen von Fingerspitzengefühl (!)  geleiteten  „relativ großzügigen“ Umgang mit Standardforderungen empfiehlt. Allerdings verirrt er sich dabei in Ungereimtheiten. Das abverlangte Glaubensbekenntnis zur unantastbaren Geltungsmacht des Standards verbietet es ihm, eine inoffizielle  Standardreform auf dem Weg unabhängiger Richterentscheidungen  zuzulassen. Letzteres wird in pragmatischer  Klugheit von der Mehrzahl unserer Nachbarzuchtvereine so gehalten und diese Praxis hat bis zum Amtsantritt der derzeitigen Präsidentschaft eine konfrontationsfreie  Entfaltung des Azawakhbestands im DWZRV auch bei durchaus ungleichen Züchterpositionen ermöglicht. Fischers Bestreben, das veraltete Farbdiktum des  Standards durch einen vorschriftsähnlichen Katalog von Anwendungskompromissen  der Rassewirklichkeit zumindest einigermaßen anzunähern, läuft gegenüber der  FCI auf ein wenig überzeugendes Rezept hinaus - dem Motto folgend:  >Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass<.. Auf  einer zweiten  Zielebene  kommt Fischers  Absicht hinzu, mit seinen Richterratschlägen den von ihm persönlich bevorzugten Typus des Azawakhs zu fördern. Die Ausstattung seiner Thesen mit Grafiken, die ihm von  einer interessengeleiteten Zuchtstätte  zur Verfügung gestellt wurden, ist in dieser Hinsicht aufschlussreich und peinlich. Und was entscheidend für den Stellenwert seiner Standardauslegung ist: Es gibt nirgendwo eine Instanz (etwa im Bereich der wissenschaftlichen Farbgenetik oder in Form einer hierzu befugten Verbandseinrichtung), durch die Herr Fischer seine Thesen als sachlich richtig oder gar als verpflichtend autorisieren lassen könnte – so zum Beispiel die von ihm postulierten  Grenzwerte für Stiefel- und Brustfleckdimensionen oder den Ausschluss des Nackenflecks, den er in der ersten Version seiner Standardauslegung nach dem Vorbild der SLAG noch für zulässig gehalten hat).  

 Nicht von ungefähr dürfte es kommen, dass ein wichtiger Bewertungsbereich in Fischers Leitfaden nicht auftaucht: Nämlich Gangwerk, Vitalität und Leistungsdisposition als rassetypische Eigenschaften des Azawakhs.  

 Dies mag verwundern, denn der Standard erkennt im Gangwerk des Azawakhs  die wesentliche Eigenschaft der Rasse: „Der Bewegung kommt bei dieser Rasse essentielle Bedeutung zu.“ Da Herr Fischer dazu schweigt (schon eingangs  war dies ja  bei seiner Einengung der Frontanatomie auf Aspekte der „Eleganz“ zu bemerken), bliebe also nur eine Vorschlagsliste von dritter Seite für weitere  „Standardauslegungen“ übrig. Zwei Beispiele:       

 GANGWERK: Immer sehr geschmeidig, vor allem im Trab und Schritt mit hoher Aktion der Läufe. Sprunghafter Galopp. (Standardtext)  - (Wünschenswerter Kommentar): Unter „hoher Aktion“ darf nicht das kurzschrittige Steppen der Vorderläufe verstanden werden.  Gefordert ist das abgestimmte weite  Ausgreifen der  Gliedmaßen. 

 RUTE:  Sie ist herabhängend mit leicht aufgebogener Spitze; wenn der Hund erregt ist, kann sie über der Horizontalen getragen werden. (Standardtext) – (Wünschenswerter Kommentar):  Der bekannte Kynologe Prof. Seiferle stellt hierzu richtig: „Der Hund ist nun einmal ein sensibles Geschöpf und pflegt seine wechselnden Gefühle und Stimmungen mit seiner Mimik, seinen Bewegungen und seiner Körperhaltung unmissverständlich und darum auch unübersehbar zum Ausdruck zu bringen… Bei guter Kondition und voller, interessierter Aufmerksamkeit sind seine Muskeln gestrafft, der Körper aufgerichtet, der Rücken gespannt und die Rute wird mehr oder weniger hoch getragen“ (zitiert bei Hauck, S. 37 ).

 Die folgenden Abbildungen verdeutlichen all dies recht gut.

Bild 1
Der Richterbericht bescheinigte diesem Azawakh ein "anmutiges Gangwerk"

Bild 2
Der Richterbericht hebt  nicht die natürliche selbstsichere Gelöstheit dieses Hundes  hervor, sondern spricht in Anlehnung an die Standardformulierung eher kritisierend von einer „lustig getragenen Rute“.

Auffällig in beiden Abbildungen ist der Einsatz der Vorführleinen. Der Versuch, sich durch würgendes Hochzerren des Hundekopfes dem von Emil Hauck eingangs beschriebenen falschen Bild von Adel und Eleganz (hier vor allem zugunsten des morphologisch abwegigen „Schwanenhalses“) anzunähern, hat zwar mit der Auslegung des FCI-Standards nur in indirekter Weise zu tun – wohl aber mit der von Hauck ebenfalls beklagten Gewöhnung  an züchterische  Überbildungen des Phänotyps.

 In UW 9/2009 ist auf Seite 35 zu lesen:

„Es sei von Seiten des Vorstandes des Deutschen Windhundzucht- und Rennverbandes noch einmal betont, wie wichtig eine faire und artgerechte Präsentation von Hunden im Showring ist. Zu unterlassen ist jede Form von Double Handling sowie alle Einwirkungen, bei denen zu befürchten ist, dass sie einem Hund Unannehmlichkeiten bereiten oder gar Leiden bei ihm verursachen könnten… Alle Zuchtrichter haben auf allen Ausstellungen die Aufgabe, diesbezüglich aufmerksam zu sein und Fehlverhaltensweisen von Vorführerinnen und Vorführern nicht zu dulden.“


Schmerzhafte „Verschönerungs“-Techniken: Druck auf  den Ohransatz bei eingeschnürter Kehle. Derartiges Manipulieren gilt bei Vielen – und offenbar auch bei einzelnen Richtern - als Ausweis für Ring-Professionalität und lädt so zur Nachahmung ein.

Auch dieses Thema hätte in einem Leitfaden des Richtervertrauensmannes für die  praktische Nutzung durch seine Kolleginnen und Kollegen einen Platz  haben können. Am besten mit einer kritischen Quantifizierung der bei Ausstellungen bisher pflichtgemäß erteilten  Abmahnungen.

 

                                                                                                                                                                                             Januar 2010 

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